Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen einschließlich Planerstellungen und Beratungen. Auftragsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
1.2 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für Angaben und Erklärungen im Rahmen einer anwendertechnischen Beratung. Eine mündliche Beratung ist unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
- Angebot, Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Für den Lieferungs- und Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, um Gegenstand des Vertrages zu werden.
2.3 Wird für die Leistungserbringung ein Pflichtenheft erstellt, ist der Besteller für die Richtigkeit des Inhalts des Pflichtenhefts verantwortlich.
- Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung geht - auch bei frachtfreier Lieferung - mit der Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Auslieferungslagers oder mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Besteller oder einen von ihm Beauftragten auf den Besteller über.
- Lieferung, Liefer- und Leistungstermine, Vorbehalt der Selbstbelieferung
4.1 Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand zur Übernahme zur Verfügung steht und der Besteller darüber informiert ist, oder, falls die Lieferungs- oder Leistungserbringung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, ab Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. Fertigstellung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.
4.2 Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind, soweit zumutbar, zulässig und können getrennt abgerechnet werden.
4.3 Verhindern höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Epidemien und Pandemien , behördliche Maßnahmen und Anordnungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die von uns nicht beeinflusst werden können, die Erfüllung unserer Liefer- und Leistungspflicht, verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller unverzüglich angezeigt. Ist uns oder dem Besteller aufgrund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht der Partei, für die die Unzumutbarkeit besteht, ein Rücktrittsrecht zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten führen.
4.4. Wir liefern unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
- Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
5.2 Dem Besteller ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Die Gestattung ist widerruflich. Die Weiterveräußerung darf nur gegen Vorauskasse bzw. Barzahlung oder Eigentumsvorbehalt erfolgen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere unsere Rechte beeinträchtigenden Verfügungen sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert unserer Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
5.3 Der Besteller ist im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zur Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verbindung, Vermischung oder Be- oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder be- und verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Be- und Verarbeitung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten oder verbundenen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
Im Falle der Weiterveräußerung der Ware nach Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung wird die Forderung gegen den Abnehmer des Bestellers in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware an uns abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung, wenn die Ware durch Be- oder Verarbeitung oder Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist.
5.4 Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Bestellers oder, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird.
5.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen übliche Risiken versichert zu halten. Er tritt hiermit seine Ersatzansprüche wegen des Verlustes oder einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen seinen Versicherer zur Sicherheit an uns ab.
5.6 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unserer Forderung um insgesamt mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe entsprechender Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.
- Preise, Zahlungsbedingungen
6.1 Für Verträge mit unternehmerischen Kunden gelten folgende Regelungen:
Treten nach Abgabe des Angebotes oder Vertragsabschluss Materialpreis- oder Arbeitslohnerhöhungen ein oder werden Steuern oder Abgaben erhöht, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzugleichen, wenn die Lieferungen oder Leistungen nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen.
Bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden, ist eine derartige Preisanpassung jederzeit nach angemessener Vorankündigung zulässig.
6.2 Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Rechnungsdatums.
6.3 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller den Vertragspreis unverzüglich nach Rechnungseingang netto Kasse ohne jeden Abzug in bar oder durch spesenfreie Überweisung zu zahlen.
6.4 Für Verzugszeiten werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. und eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 berechnet. Bestehen gleichzeitig mehrere Forderungen gegen den Besteller, so sind nur wir berechtigt, die Anrechnung von Zahlungen auf die einzelnen Forderungen zu bestimmen. Gerät der Besteller mit dem Ausgleich einer Forderung in Verzug oder wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, ohne besondere Ankündigung alle weiteren Lieferungen zu verweigern, bis der Kunde Vorkasse oder sonstige Sicherheit geleistet hat. Das Nähere regelt § 321 BGB. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6.5 Gegen unsere Forderungen kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn und soweit die Gegenforderung des Bestellers entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu unseren Forderungen steht oder unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts. Zudem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Haftung für Mängel
7.1 Ist der Besteller Kaufmann, hat er die gelieferte Ware oder Leistung unverzüglich darauf hin zu überprüfen, ob diese einwandfrei und für den vorgesehenen Zweck geeignet ist, und etwaig erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens nach einer Ausschlussfrist von drei Werktagen ab Entdeckung zu rügen. Mängel, die trotz der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Verletzungen dieser Obliegenheit führen dazu, dass die Ware auch im Hinblick auf die zu rügenden Mängel als genehmigt gilt.
7.2 Die Ansprüche auf Sachmangelhaftung des Bestellers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch (bei Werkverträgen: Neuerstellung des Werkes) beschränkt. Sofern der Besteller Unternehmer ist und auch immer dann, wenn ein Werkvertrag vorliegt, haben wir das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bei Vorliegen eines Werkvertrags: Neuerstellung des Werks). Bei Fehlschlagen oder Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Fall der Nachbesserung tragen wir die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Gegenüber Unternehmern gilt dies nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Die durch diese Verbringung zusätzlich entstandenen Kosten trägt der Besteller, sofern er Unternehmer ist.
7.3 Die Sachmangelhaftung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Mangel bzw. Schaden im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung erlischt weiter, wenn ein Mangel auf fehlerhafter Montage (trotz insoweit richtiger Montageanleitung) beruht, d.h. gesetzliche oder von uns bzw. unseren Zulieferern erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden oder der Einbau bzw. die Montage nicht fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Abnehmer darzulegen und zu beweisen.
7.4 Jegliche Mängelansprüche des Abnehmers verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Ausgenommen hiervon sind Mängel an Bauwerken oder Sachen an Bauwerken (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder werkvertraglichen Baumängeln (§ 634 a Nr. 2 BGB). Die vorstehende verkürzte Verjährungsfrist sowie der Haftungsausschluss gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel der verkauften Sache oder die Verletzung einer Nacherfüllungspflicht zurückzuführen sind. Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff (§§ 478 und 445b BGB) bleiben hiervon unberührt. Diese Regelung gilt nicht bei Verbrauchsgüterkäufen oder Vereinbarung der VOB.
7.5 Für die Haftung auf Schadensersatz gilt Ziffer 8 dieser Bedingungen.
- Allgemeine Haftung
8.1 Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Abnehmer regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, sofern nicht Vorsatz vorliegt.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Aufwendungsersatzansprüche des Abnehmers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.
8.3 Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Urheberrechtsschutz
9.1 Von uns erstellte oder bereitgestellte Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen und sonstige Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Ihre Verwendung ist nur im Rahmen des Vertragszweckes zulässig. Eine Veröffentlichung, auch in Ausschnitten, oder sonstige Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für die wiederholte Nutzung durch den Besteller, wenn diese vertraglich nicht vorgesehen ist.
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen oder sonstigen Bekanntmachungen des Projektes uns als Urheber anzugeben.
- Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung über alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort ist Hamburg.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist Hamburg. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3 Es gilt deutsches Recht. Es gelten die Incoterms 2020 in ihrer jeweils neuesten Fassung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Stand Dezember 2020