Allgemeine Geschäftsbedingungen

  

 

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge, in denen wir uns gegenüber unternehmerischen Kunden zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung (z.B. Werkerstellung, ggf. auch Planungsleistung oder Beratung) verpflichten. Für Verträge über die Erbringung von technischen After Sales Services (insbes. Inspektion, Wartung und Instandsetzung) wird insbesondere auf X verwiesen. Einkaufsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.

 

  1. Angebot

 

Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Für den Umfang der Lieferung bzw. sonstigen Leistung und andere Vertragsinhalte ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend.

 

 

  1. Lieferung und Leistung

 

  1. Teillieferungen bzw. -leistungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden, wenn sie nicht im Einzelfall für den Kunden unzumutbar sind.

 

  1. Wir sind berechtigt, Leistungen durch Dritte (z.B. mit uns verbundene Unternehmen) ausführen zu lassen, die dann als unsere Subunternehmer tätig werden. Vertragspartner des Kunden sind und bleiben aber nur wir, wenn nicht mit dem Kunden etwas anderes vereinbart wird.

 

  1. Lieferungen, bei denen keine Montageleistung durch uns vereinbart ist, erfolgen EXW / Auslieferungslager (Incoterms 2020).

 

  1. Liefer- und Leistungsfristen

 

  1. Die Liefer- oder Leistungsfrist ist dann eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand am Übergabeort entladebereit bereitgestellt wurde, oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

 

  1. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens zu laufen, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Pflicht zur Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist setzt die Erfüllung der bis dahin vom Kunden zu erbringenden Vertragspflichten voraus.

 

  1. Höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstlieferung 

  1. Liegt ein Fall von höherer Gewalt vor, berechtigt dies die davon betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Liefer- oder Leistungspflicht entsprechend entschädigungslos zu verschieben. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können (bspw. Regierungsmaßnahmen, Epidemien, Krieg, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung oder bei Logistikdienstleistungen und Logistikinfrastruktur, Transportbehinderungen). Die Partei, die sich auf einen Fall von höherer Gewalt beruft, ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn sie hiervon Kenntnis erlangt. Ist eine verzögerte Lieferung oder Leistungserbringung auf Grund der vorgenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

  1. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Dies gilt sowohl für Produkte, die unverändert oder im Wesentlichen unverändert weitergehandelt werden als auch für die zur Produktion oder Leistungserbringung benötigten Vormaterialien, Verpackungsmaterial, Werkzeuge und logistische und andere Dienstleistungen.

 

  1. Preise, Zahlungsbedingungen

 

 

  1. Preise verstehen sich als Nettobeträge; die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen.

 

  1. Treten nach Abgabe des Angebotes oder Vertragsabschluss Materialpreis- oder Arbeitslohnerhöhungen ein oder werden Steuern oder Abgaben erhöht, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzugleichen, wenn die Lieferungen oder Leistungen nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen.

 

  1. Alle unsere Rechnungen sind sofort fällig und – sofern nicht Vorkasse oder eine andere Zahlungsweise vereinbart ist - spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

 

  1. Für Verzugszeiten werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Weiter sind wir berechtigt, im Falle des Verzugs eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40 netto geltend zu machen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

 

  1. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir auch bei eigentlich vereinbarter Lieferung bzw. Leistung auf Rechnung berechtigt, ausstehende Lieferungen und sonstige Leistungen von Vorauszahlung oder Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Das Nähere regelt § 321 BGB.
  2. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass seine zugrunde liegenden Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen. Zurückbehaltungsrechte sind zudem stets ausgeschlossen, wenn sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

 

  1. Gellieferte Ware und erstellte Werke (im Folgenden: "Vorbehaltsware") bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

 

  1. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen beweglichen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Kunde das alleinige Eigentum an der neuen beweglichen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

 

  1. Weiterveräußerung der von uns gelieferten und noch in unserem Eigentum stehenden Ware, gleichgültig ob unverarbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Von versuchten oder erfolgten Zugriffen Dritter oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und diesen entgegenzutreten.

 

  1. Der Kunde tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Vorbehaltsware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Kunden in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist.

 

  1. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

 

  1. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

 

  1. Gefahrübergang 
  1. Für Werkverträge einschließlich solcher über Wartungen und Instandsetzungsarbeiten gilt, dass die Gefahr entsprechend der gesetzlichen Regelung mit der Abnahme übergeht.

 

  1. Für Kauf- und Werklieferungsverträge gilt, dass Lieferungen, bei denen keine Montageleistung durch uns vereinbart ist, erfolgen EXW / Auslieferungslager (Incoterms 2020).

  2. Sofern der Kunde im Annahmeverzug ist, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, u.a. geht die Gefahr des Untergangs – außer bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten durch uns - auf den Kunden über.

  1. Qualität, Mängelhaftung 
  1. Geringfügige Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden und wenn diese Änderungen handelsüblich sind.

 

  1. Der Kunde ist zur unverzüglichen Untersuchung der Lieferung oder eines erbrachten Werkes verpflichtet. § 377 HGB gilt entsprechend für Werkverträge. Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, verdeckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung, schriftlich geltend gemacht werden.

 

  1. Unsere Mängelhaftung gilt nur für Mängel, die nachweislich infolge eines vor oder bei Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers, auftreten. Für Schäden, Mängel und Ausfälle, die u.a. aufgrund unsachgemäßer Montage oder Behandlung durch den Kunden, nicht autorisierte Änderungen an der gelieferten Ware bzw. dem erstellten Werk oder durch natürlichen Verschleiß oder Abnutzung eintreten, besteht kein Mängelhaftungsanspruch. Auf unsere Aufforderung hat uns der Kunde schadhafte Liefer- bzw.- Leistungsgegenstände zurückzusenden.

 

  1. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, weil ein Mangel nicht vorliegt, hat der Kunde den uns entstandenen Aufwand zu entgelten, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für ihn nicht erkennbar.

 

  1. Bei berechtigten Reklamationen wegen Mängel bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz. Entsprechend unserer gesetzlichen Pflicht tun wir dies innerhalb einer angemessenen Frist. Verlangt der Kunde ein schnelleres Tätigwerden und sind wir im Einzelfall dazu bereit, fällt ein „Expressentgelt“ an, über dessen Höhe wir den Kunden vor Tätigwerden informieren und seine Zustimmung einholen.

 

  1. Ist die Sache mangelhaft und hat der Kunde selbst die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so hat er zu beachten, dass er hinsichtlich anfallender Aus- und Einbaukosten bei Vorliegen der Voraussetzungen allenfalls einen Anspruch auf Ersatz der "erforderlichen" Aufwendungen haben kann. Er hat daher die Kosten im Eigeninteresse möglichst gering zu halten und nach einer kostengünstigen Lösung zu suchen. Mit der Zielsetzung, diese Kosten im Rahmen der Erforderlichkeit zu halten, hat er vor der Beauftragung eines Dritten auch mit uns Rücksprache zu halten.

 

  1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware bzw. das Werk, dessen Mangelhaftigkeit er rügt, für uns oder den beauftragten Servicetechniker vor Ort an einem zuvor vereinbarten Termin so zur Überprüfung zugänglich gemacht wird, dass keine Verzögerungen auftreten und eine gefahrenlose Leistungserfüllung möglich ist. Weiter wird er uns Strom, Wasser und qualifiziertes Personal zugänglich machen, das uns über aufgetretene Störungen, Fehler und Schäden informierten kann. Soweit es aufgrund von in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen - z.B. aufgrund von baulichen Gegebenheiten – erforderlich ist, dass Arbeiten vor Ort durch zwei Personen ausgeführt werden, hat der Kunde dies frühestmöglich mitzuteilen. Ist der Kunde unsicher, hat er auch dies mitzuteilen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Verletzung dieser Mitwirkungshandlungen, weil entweder der Termin länger dauert als sonst notwendig oder ein Ersatztermin bzw. ein zusätzlicher Termin erforderlich wird, hat der Kunde den Zusatzaufwand zu entgelten.

 

  1. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder lehnen wir diese ab oder ist diese für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und ist die Ware bzw. das Werk für den Kunden ohne erheblichen Nachteil verwertbar, steht ihm lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

 

  1. Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt Ziffer IX. dieser Bedingungen.

 

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Ausgenommen hiervon sind Mängel an Bauwerken oder Sachen an Bauwerken (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder werkvertraglichen Baumängeln (§ 634 a Nr. 2 BGB). Die vorstehende verkürzte Verjährungsfrist gilt zudem nicht für Schadensersatzansprüche jedweder Art einschließlich solcher wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht. Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff (§§ 478, 445a, 445b BGB) bleiben zudem von der Regelung in Satz 1 unberührt.

 

  1. Allgemeine Haftung

 

  1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung gegen uns sind ausgeschlossen, wenn nicht die nachstehenden Regeln etwas anderes bestimmen.

 

  1. Wir haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch im Fall der einfachen Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

  1. Falls wir haften, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden beschränkt, sofern nur einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

  1. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht (a) bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, (b) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, (c) im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie (d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

 

  1. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach §284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

 

  1. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Organe und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

  1. Die gesetzliche Beweislast wird durch die Regelungen dieser Vertragsziffer nicht geändert.

 

  1. Verträge über die Erbringung technischer After Sales Services

 

Für Verträge über die Erbringung technischer After Sales Services (insbesondere Inspektion, Wartung, Instandsetzung; im Folgenden auch: „Serviceaufträge“) gelten die Sonderregelungen dieser Ziffer X vorrangig vor den übrigen Regelungen, soweit sich diese widersprechen. Im Übrigen gelten auch die übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

  1. Zustandekommen von Aufträgen / Vertragsgegenstand

1.1 Für Inspektionen, Bewertungen, Prüfungen, Beratungen (telefonisch oder persönlich) gelten, die Bestimmungen zum Dienstvertrag. Bei in Auftrag gegebenen Instandsetzungen oder Wartungsarbeiten gelten die Bestimmungen zum Werkvertrag. Erbrachte Werkleistungen sind schriftlich abzunehmen. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Abnahme.

 

1.2 Grundsätzlich erfolgen alle After Sales Services gegen Berechnung einer Vergütung (§§ 611, 612, 631, 632 BGB). Falls der Kunde keinen entgeltpflichtigen Auftrag erteilen, sondern eine Nachbesserung im Rahmen der Sachmängelgewährleistung geltend machen will, hat er hierauf vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich hinzuweisen. Erweist sich der angemeldete Mangel als unberechtigt, so trägt der Kunde den entstandenen Aufwand. Ist der Kunde nicht unser direkter Vertragspartner eines vorangegangenen Kauf- oder Werkvertrages, ist stets von einem entgeltpflichtigen Auftrag auszugehen, da dann Sachmängelgewährleistungsansprüche aus rechtlichen Gründen ausscheiden.

 

1.3 Situationsbedingt werden Serviceaufträge häufig auch mündlich erteilt. Das Schriftformerfordernis nach Ziffer I 1 gilt daher nicht für Serviceaufträge.

 

1.4 Für zur Instandsetzung eingesendete Gegenstände, bei der die Auftragserteilung durch den Kunden noch vorbehalten ist, erstellen wir ein Angebot. Bei Nichtannahme des Angebotes senden wir die Ware in demontiertem Zustand unfrei und unversichert zurück an den Kunden - soweit nichts anderes vereinbart wird. Sollte der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen auf das Angebot reagieren, sind wir zur Berechnung von angemessenen Lagerkosten berechtigt. Wir behalten uns das Recht vor, die eingesendeten Gegenstände bis zur Begleichung der Lagerrechnung einzubehalten.

 

  1. Entgelt

2.1 Es gelten die Servicepreise aus der aktuellen Service Preisliste. Reise-, Materialkosten und ggf. Unterbringungskosten werden nach Sätzen der aktuellen Preisliste gesondert berechnet. An- und Abfahrt werden nach der aktuellen Preistabelle in Abhängigkeit von Fahrtstrecke und Fahrtzeit gesondert in Rechnung gestellt.

 

2.2 Reguläre Arbeitszeiten sind werktags (Montag bis Freitag, sofern nicht gesetzlicher Feiertag) von 8.00 bis 17.00 Uhr bzw. an Freitagen nur bis 14.00 Uhr. Vergütungen für Arbeiten, die in Absprache mit dem Kunden außerhalb der genannten Arbeitszeiten durchgeführt, werden, werden mit dem 1,5 fachen, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder zwischen 22:00 und 06:00 Uhr mit dem 2 fachen Faktor zum Ansatz gebracht. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Leistungserbringung stets ein Mitarbeiter des Kunden anwesend ist, der befugt ist, über die Fortsetzung der Arbeiten auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten mit entsprechenden Kostenfolgen zu entscheiden.

 

  1. Nebenpflichten des Kunden

3.1 Der Kunde wird uns ermöglichen, die vertragsgemäßen Pflichten zu erfüllen, insbesondere durch die Gewährung von Zutritt, die kostenlose Zurverfügungstellung von Strom und Wasser und das Abstellen von qualifiziertem Personal, das uns über etwa aufgetretene Störungen, Fehler und Schäden informierten kann. Der Zugang muss barrierefrei sein. Wartezeiten werden nach Aufwand abgerechnet. Der Kunde wird uns auch alle für die Erbringung der Leistungen benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, etwa bei beauftragten Inspektions- oder Wartungsarbeiten über bekannt gewordene Probleme.

 

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Bedingungen für eine gefahrenlose, im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere der Arbeitssicherheit stehende, Leistungserfüllung durch uns zu schaffen. Sollte der Anlagenstandort oder Teile der Anlage nicht diesen Voraussetzungen entsprechen, sind wir berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen oder abzubrechen und den nutzlos entstandenen Aufwand (ggf. zusätzlich) in Rechnung zu stellen.

 

3.3 Soweit es aufgrund von in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen - z.B. aufgrund von baulichen Gegebenheiten – erforderlich ist, dass Serviceaufträge vor Ort durch zwei Personen ausgeführt werden, hat der Kunde dies bei Auftragserteilung mitzuteilen. Ist der Kunde unsicher, hat er auch dies mitzuteilen. Bei Verstößen sind wir berechtigt, dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

 

3.5 Falls der Kunde nicht selbst Eigentümer des Gegenstandes ist, an dem Arbeiten durchzuführen sind, hat er darauf bei Auftragserteilung hinzuweisen und mit dem Eigentümer abzuklären, dass die Arbeiten durchgeführt werden dürfen. Vertragspartner und Rechnungsempfänger ist stets der Kunde, sofern dieser nicht uns gegenüber im Namen des Eigentümers und unter nachgewiesener Vollmacht auftritt.

 

  1. Urheberrechtsshutz, Geheimhaltung 

  1. Von uns erstellte oder bereitgestellte Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen und sonstige Informationen sind urheberrechtlich geschützt und von dem Kunden vertraulich zu behandeln. Dazu gehört insbesondere, dass diese nur solchen Personen zugänglich gemacht werden dürfen, die diese für die Erfüllung des Vertragszwecks benötigen und im Übrigen unter Verschluss zu halten sind. Ihre Verwendung ist nur im Rahmen des Vertragszweckes zulässig. Eine Veröffentlichung, auch in Ausschnitten, oder sonstige Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für die wiederholte Nutzung durch den Besteller, wenn diese vertraglich nicht vorgesehen ist. Werden die vorgenannten Unterlagen bzw. Informationen nicht mehr benötigt, sind sie zu vernichten bzw. löschen.

 

2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen oder sonstigen Bekanntmachungen des Projektes uns als Urheber anzugeben.

 

  

 

  1. Urheberrechtsshutz, Geheimhaltung 

  1. Von uns erstellte oder bereitgestellte Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen und sonstige Informationen sind urheberrechtlich geschützt und von dem Kunden vertraulich zu behandeln. Dazu gehört insbesondere, dass diese nur solchen Personen zugänglich gemacht werden dürfen, die diese für die Erfüllung des Vertragszwecks benötigen und im Übrigen unter Verschluss zu halten sind. Ihre Verwendung ist nur im Rahmen des Vertragszweckes zulässig. Eine Veröffentlichung, auch in Ausschnitten, oder sonstige Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für die wiederholte Nutzung durch den Besteller, wenn diese vertraglich nicht vorgesehen ist. Werden die vorgenannten Unterlagen bzw. Informationen nicht mehr benötigt, sind sie zu vernichten bzw. löschen.

 

2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen oder sonstigen Bekanntmachungen des Projektes uns als Urheber anzugeben.

 

  

  1. Urheberrechtsschutz, Geheimhaltung

 

  1. Von uns erstellte oder bereitgestellte Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen und sonstige Informationen sind urheberrechtlich geschützt und von dem Kunden vertraulich zu behandeln. Dazu gehört insbesondere, dass diese nur solchen Personen zugänglich gemacht werden dürfen, die diese für die Erfüllung des Vertragszwecks benötigen und im Übrigen unter Verschluss zu halten sind. Ihre Verwendung ist nur im Rahmen des Vertragszweckes zulässig. Eine Veröffentlichung, auch in Ausschnitten, oder sonstige Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für die wiederholte Nutzung durch den Besteller, wenn diese vertraglich nicht vorgesehen ist. Werden die vorgenannten Unterlagen bzw. Informationen nicht mehr benötigt, sind sie zu vernichten bzw. löschen.

 

2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen oder sonstigen Bekanntmachungen des Projektes uns als Urheber anzugeben.  

 

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

  1. Erfüllungsort für die Lieferung und für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist an unserem Sitz.

 

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Personen, die keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand haben, ist an unserem Sitz. Wir können nach unserer Wahl den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen.

 

  1. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

 

Stand: März 2024